C00-C75 Bösartige Neubildungen an genau bezeichneten Lokalisationen, als primär festgestellt oder vermutet, ausgenommen lymphatisches, blutbildendes und verwandtes Gewebe
C03.9 Bösartige Neubildung: Zahnfleisch, nicht näher bezeichnet
Kriterien
Sicherung einer primären bösartigen Neubildung durch histologischen Nachweis und/oder durch Kombination von klinischen, intraoperativen Befunden und/oder Bildgebung
Primärtumor oder lokales Rezidiv
Lokalisation: nicht verschiebbare Mundschleimhaut, die die Alveolarfortsätze bedeckt, kaudal und kranial bis Lippen- bzw. Wangenumschlagfalte; inkl. kleine Speicheldrüsen
Spezifischere Informationen zur Lokalisation liegen (noch) nicht vor
Hinweise
Maßgeblich für die Kodierung ist der Ursprungsort des Tumors, nicht die Ausdehnung. Nur wenn bei Überschreiten von Lokalisationsgrenzen der Ursprungsort nicht zugeordnet werden kann, ist mit C14.8 ("mehrere Teilbereiche überlappend") zu kodieren
Eine bösartige Neubildung der Lippen- bzw. Wangenumschlagfalte ist mit C06.1 zu kodieren, eine bösartige odontogene Neubildung unter C41.02 bis C41.1
Sekundäre bösartige Neubildungen (Metastasen) sind entsprechend ihrer Lokalisation unter C77.- bis C79.- zu kodieren
Eine Tumor-Kontrolluntersuchung nach abgeschlossener Behandlung ist unter Z08.- zu kodieren