C00-C75 Bösartige Neubildungen an genau bezeichneten Lokalisationen, als primär festgestellt oder vermutet, ausgenommen lymphatisches, blutbildendes und verwandtes Gewebe
Sicherung einer primären bösartigen Neubildung durch histologischen Nachweis und/oder durch Kombination von klinischen, intraoperativen Befunden und/oder Bildgebung
Primärtumor oder lokales Rezidiv
Lokalisation: beweglicher Teil des Gaumens (Gaumensegel); inkl. kleine Speicheldrüsen
Hinweise
Maßgeblich für die Kodierung ist der Ursprungsort des Tumors, nicht die Ausdehnung. Nur wenn bei Überschreiten von Lokalisationsgrenzen der Ursprungsort nicht zugeordnet werden kann, ist mit .8 ("mehrere Teilbereiche überlappend") zu kodieren
Eine bösartige Neubildung der Uvula ist mit C05.2, die nasopharyngeale Fläche des weichen Gaumens mit C11.3 zu kodieren
Sekundäre bösartige Neubildungen (Metastasen) sind entsprechend ihrer Lokalisation unter C77.- bis C79.- zu kodieren
Eine Tumor-Kontrolluntersuchung nach abgeschlossener Behandlung ist unter Z08.- zu kodieren