C00-C75 Bösartige Neubildungen an genau bezeichneten Lokalisationen, als primär festgestellt oder vermutet, ausgenommen lymphatisches, blutbildendes und verwandtes Gewebe
C11.8 Bösartige Neubildung: Nasopharynx, mehrere Teilbereiche überlappend
Kriterien
Sicherung einer primären bösartigen Neubildung durch histologischen Nachweis und/oder durch Kombination von klinischen, intraoperativen Befunden und/oder Bildgebung
Primärtumor oder lokales Rezidiv
Lokalisation Nasenrachenraum vom Rachengewölbe bis nasopharyngeale Fläche des weichen Gaumens
Ausbreitung auf mehrere Teilbereiche des Nasopharynx innerhalb der Kategorie C11.- begrenzt (z.B. Vorder- Hinter-, Seitenwand), wobei hier der Ursprungsort keinem Teilbereich zugeordnet werden kann
Hinweise
Kann der Ursprungsort einem Teilbereich zugeordnet werden, so ist der ICD-10-Kode dieses Teilbereichs (C11.0 bis C11.3) zu wählen.
Sekundäre bösartige Neubildungen (Metastasen) sind entsprechend ihrer Lokalisation unter C77.- bis C79.- zu kodieren
Eine Tumor-Kontrolluntersuchung nach abgeschlossener Behandlung ist unter Z08.- zu kodieren