C00-C75 Bösartige Neubildungen an genau bezeichneten Lokalisationen, als primär festgestellt oder vermutet, ausgenommen lymphatisches, blutbildendes und verwandtes Gewebe
Sicherung einer primären bösartigen Neubildung durch obligaten histologischen Nachweis und/oder durch Kombination von klinischen, intraoperativen Befunden und/oder Bildgebung
Maßgeblich für die Kodierung ist der Ursprungsort des Tumors, nicht die Ausdehnung. Nur wenn bei Überschreiten von Lokalisationsgrenzen der Ursprungsort nicht zugeordnet werden kann, ist mit .8 ("mehrere Teilbereiche überlappend") zu kodieren
Eine In-situ-Neubildung des Hauptbronchus ist mit D02.2 zu kodieren
Eine Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Hauptbronchus ist mit D38.1 zu kodieren
Eine Kontrolluntersuchung nach abgeschlossener Therapie einer bösartigen Neubildung des Hauptbronchus ist mit einem Kode aus Z08.- zu kodieren, kombiniert mit Z85.1
Eine Metastasierung in den Hauptbronchus ist mit C78.3 zu kodieren