C00-C75 Bösartige Neubildungen an genau bezeichneten Lokalisationen, als primär festgestellt oder vermutet, ausgenommen lymphatisches, blutbildendes und verwandtes Gewebe
Sicherung eines Primärtumors oder lokalen Rezidivs einer bösartigen Neubildung durch histologischen Nachweis
Lokalisation Haut zwischen der oberen Lippenrotgrenze und der Nase und/oder zwischen der unteren Lippenrotgrenze und der Kinn-Lippenfurche
Hinweise
Maßgeblich für die Kodierung ist der Ursprungsort des Tumors, nicht die Ausdehnung
Tumor-Nachuntersuchung zusätzlich mit Z08.- kodieren
Wenn bei Überschreiten von Lokalisationsgrenzen der Ursprungsort nicht zugeordnet werden kann, ist mit C44.8 ("mehrere Teilbereiche überlappend") zu kodieren.
Exkl. bösartige Neubildung der Lippe und des Lippenrots (C00.-), bösartiges Melanom der Lippe (C43.0)
Handelt es sich um eine sekundäre bösartige Neubildung der Haut, ist mit C79.2 zu kodieren