C00-C75 Bösartige Neubildungen an genau bezeichneten Lokalisationen, als primär festgestellt oder vermutet, ausgenommen lymphatisches, blutbildendes und verwandtes Gewebe
C44.2 Sonstige bösartige Neubildungen: Haut des Ohres und des äußeren Gehörganges
Kriterien
Sicherung eines Primärtumors oder lokalen Rezidivs einer bösartigen Neubildung durch histologischen Nachweis
Lokalisation Haut des Ohres und des äußeren Gehörganges
Hinweise
Maßgeblich für die Kodierung ist der Ursprungsort des Tumors, nicht die Ausdehnung
Tumor-Nachuntersuchung zusätzlich mit Z08.- kodieren
Wenn bei Überschreiten von Lokalisationsgrenzen der Ursprungsort nicht zugeordnet werden kann, ist mit C44.8 ("mehrere Teilbereiche überlappend") zu kodieren.
Exkl. Bindegewebe des Ohres (C49.0), bösartiges Melanom des Ohres und des äußeren Gehörganges (C43.2)
Handelt es sich um eine sekundäre bösartige Neubildung der Haut, ist mit C79.2 zu kodieren