C00-C75 Bösartige Neubildungen an genau bezeichneten Lokalisationen, als primär festgestellt oder vermutet, ausgenommen lymphatisches, blutbildendes und verwandtes Gewebe
C44.4 Sonstige bösartige Neubildungen: Behaarte Kopfhaut und Haut des Halses
Kriterien
Sicherung eines Primärtumors oder lokalen Rezidivs einer bösartigen Neubildung durch histologischen Nachweis
Lokalisation behaarte Kopfhaut und Haut des Halses
Hinweise
Maßgeblich für die Kodierung ist der Ursprungsort des Tumors, nicht die Ausdehnung
Tumor-Nachuntersuchung zusätzlich mit Z08.- kodieren
Exkl. bösartiges Melanom der behaarten Kopfhaut und Haut des Halses (C43.4)
Wenn bei Überschreiten von Lokalisationsgrenzen der Ursprungsort nicht zugeordnet werden kann, ist mit C44.8 ("mehrere Teilbereiche überlappend") zu kodieren.
Handelt es sich um eine sekundäre bösartige Neubildung der Haut, ist mit C79.2 zu kodieren