C00-C75 Bösartige Neubildungen an genau bezeichneten Lokalisationen, als primär festgestellt oder vermutet, ausgenommen lymphatisches, blutbildendes und verwandtes Gewebe
C50.0 Bösartige Neubildung: Brustwarze und Warzenhof
Kriterien
Ausgangspunkt der Neubildung: Brustwarze oder Warzenvorhof (inkl. des Bindegewebes, exkl. der Haut) der Brustdrüse
Histologischer Nachweis der Malignität
Primärtumor oder Tumorrezidiv
Tumornachweis durch Bildgebung, z.B. Mammografie
Hinweise
Lymphknotenmetastasen sind zusätzlich aus C77.- zu kodieren
Fernmetastasen sind zusätzlich entsprechend der Lokalisation der Metastase als sekundäre Neubildung aus C78.- bis C79.- zu kodieren
Bösartiges Melanom der Haut von Brustwarze und Warzenhof ist mit C43.5, sonstige primär bösartige Neubildungen der Haut von Brustwarze und Warzenvorhof sind mit C44.59 zu kodieren