C00-C75 Bösartige Neubildungen an genau bezeichneten Lokalisationen, als primär festgestellt oder vermutet, ausgenommen lymphatisches, blutbildendes und verwandtes Gewebe
C72.3 Bösartige Neubildung: N. opticus [II. Hirnnerv]
Kriterien
Sicherung einer primären bösartigen Neubildung durch histologischen Nachweis und/oder durch Kombination von klinischen, intraoperativen Befunden und/oder Bildgebung
Primärtumor oder lokales Rezidiv
Lokalisation N. opticus (II. Hirnnerv)
Hinweise
Maßgeblich für die Kodierung ist der Ursprungsort des Tumors, nicht die Ausdehnung. Nur wenn bei Überschreiten von Lokalisationsgrenzen der Ursprungsort nicht zugeordnet werden kann, ist mit .8 (mehrere Teilbereiche überlappend) zu kodieren.
Eine Metastase entsprechend der Lokalisation ist als sekundäre Neubildung kodieren (C77.- bis C80.-)
Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung ist mit einem Kode aus Z08.- zu kodieren