C79.9 Sekundäre bösartige Neubildung nicht näher bezeichneter Lokalisation
Kriterien
Klinisch oder histologisch gesicherte bösartige sekundäre Neubildung; bei nur klinischer Sicherung muß der Primärtumor histologisch gesichert und unter C00.0 bis C77.- oder C80.- bis C97! kodiert sein
Spezifische Angaben zu der Lokalisation der sekundären Neubildung liegen (noch) nicht vor
Hinweise
Inkl.: Sekundärer maligner Tumor o.n.A.
Eine Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung ist unter Z08.0 bis Z08.9 zu kodieren; Lymphknotenmetastasen sind zusätzlich aus C77.- zu kodieren