U69.10! Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist
Sekundärkode (Ausrufezeichen), darf nur in Kombination zu einem Primärkode kodiert werden
Kriterien
Nachweis einer anderenorts klassifizierten Krankheit mit anzunehmendem kausalen Zusammenhang mit einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder einem Piercing
Hinweise
Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des §52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und ist verpflichtend anzugeben
Eine zugrundeliegende Krankheit ist zusätzlich zu kodieren